1. Behördliche Genehmigung
Beschäftigungs- Service- und Beratungsgesellschaft mbH (BSB)
besitzt die unbefristete Erlaubnis zur
gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Rheinland Pfalz / Saarland der Bundesagentur für Arbeit.
2. Rechtsstellung der BSB GmbH Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem BSB Mitarbeiter und dem Kunden
begründet. Während des Einsatzes unterliegen BSB Mitarbeiter den
Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und
Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle
vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen BSB GmbH und dem Kunden vereinbart werden.
3. Auswahl der BSB-Mitarbeiter
stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche
berufliche Qualifikation überprüfte BSB-Mitarbeiter zur Verfügung. Bei
berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten vier
Stunden nach Arbeitsaufnahme der BSB-Mitarbeiter meldet, werden bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet. BSB kann auch während des laufenden Einsatzes BSB-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete BSB-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
4. Einsatz der BSB-Mitarbeiter
Der Kunde setzt BSB-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die
Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die BSB-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Der Kunde zahlt BSB-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.
5. Allgemeine Pflichten der BSB GmbH
BSB verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen
Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
6. Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von BSB-Mitarbeitern die für seinen Betrieb
geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen
Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die BSB-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Kunde gestattet BSB nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der BSB-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von BSB-Mitarbeitern ist BSB unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt
der Kunde BSB die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit
unverzüglich bekannt.
7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
Für BSB-Mitarbeiter finden die tariflichen Bestimmungen Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der BSB-Mitarbeiter abgesichert. Zuschläge ergeben sich aus dem IGZ – Tarifvertrag in der jeweiligen gültigen Fassung. Derzeitige Zuschläge: Für geleistete Überstunden, ab der 40. Wochenstunde, berechnen wir 25% Aufschlag pro Stunde. Bei Nachtarbeit, ab 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr, berechnen wir 25% Aufschlag pro Stunde. Für Sonntagsarbeit berechnen wir 50% Aufschlag pro Stunde. An gesetzlichen Feiertagen berechnen wir 100% Aufschlag pro Stunde. Die BSB GmbH behält sich das Recht vor, bei Änderungen der Zuschläge im Tarifvertrag diese an dem Kunden weiter zu berechnen. Es muss vorab eine Information erfolgen mit dem jeweiligen Nachweis des Anpassungsgrund.
8. Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der
Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich
gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung unbefristet fort.
9. Abrechnung
Rechnungen sind binnen sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden, die vom Kunden durch Unterschrift zu bestätigen sind. Einwände bezüglich von Mitarbeitern bescheinigter Stunden sind innerhalb von acht Tagen nach Rechnungslegung schriftlich gegenüber BSB geltend zu machen und nachweisbar zu begründen. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der BSB GmbH. BSB ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass BSB im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die regelmäßige Arbeitszeit der BSB-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet. Die jeweils gültigen Zuschlagssätze sind unter Nr. 7 der AGB aufgeführt. Sofern nicht gesondert vereinbart, werden die tarifvertraglichen Zuschlagssätze auf den Stundenverrechnungssatz abgerechnet.
10. Ausfall von BSB-Mitarbeitern/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens BSB erschwert oder gefährdet wird, behält sich BSB vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
11. Haftung
(1) Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet der
Personaldienstleister nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der
Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung
und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
(2) Im Übrigen ist die Haftung des Personaldienstleisters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle
im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet
der Personaldienstleister nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer
Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet der Personaldienstleister darüber hinaus nur für vorhersehbare
Schäden.
(3) Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung
des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten)
erwachsen.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personaldienstleisters aufzurechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte
Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt,
Forderungen des Personaldienstleisters an einen Dritten abzutreten.
(5)
Der Auftraggeber verpflichtet sich, seitens des Personaldienstleisters übermittelte Daten nur in dem
vereinbarten Umfange zu nutzen, insbesondere diese nicht ohne Einverständnis des
Personaldienst-
leisters an Dritte weiterzuleiten.
12. Übernahme/Vermittlung
(1) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen
während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis
eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes
Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung,
mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der
Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
(2) Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes
Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den
Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer
ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleiter mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem
Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
(5) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister
zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe
der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2.500 EUR. Im Übrigen
beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 1.500 EUR,
bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 750 EUR Bruttomonatsgehälter, bei einer
Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 500 EUR Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats
nach Beginn der Überlassung 250 EUR.
(6) Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses
maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 7 Tage nach
Eingang der Rechnung.
(7) Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den
Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes
das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.
(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem
Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem
Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem
Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist die jeweilige Niederlassung. Als Gerichtsstand wird Trier vereinbart.
14. Anpassungsklausel
BSB behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen
Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen. BSB behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn BSB-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die BSB nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
15. Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch BSB. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
Stand: 01.01.2018